MG Unter­nehmens­beratung

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Berufskraftfahrer: Übernachtungskosten als Werbungskosten


Zur Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Berufs-kraftfahrer im Langstreckenverkehr informieren wir Sie wie folgt:

Berufskraftfahrer, die lange Fahrtstrecken zurücklegen, übernachten regelmäßig in der Kabine ihres LKW. Wegen der Übernachtung im Fahrzeug scheidet der Ansatz von pauschalen Über-nachtungskosten bei Fahrten im In- und Ausland aus. Voraussetzung für den Abzug pauschaler Übernachtungskosten ist nämlich, dass die Unterkunft vom Arbeitgeber nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Eine derartige unentgeltliche Unterkunft stellt jedoch auch die Kabine im LKW dar (siehe R 9.7 Abs. 3 Satz 7 LStR 2008).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied im Urteil vom 24.03.2005 – 6 K 1664/04
(Haufe-Index 1417075), ein Berufskraftfahrer könne für die Kosten der Übernachtung zwar nicht die pauschalen Auslandsübernachtungskosten als Werbungskosten abziehen, da er unentgeltlich in der Kabine des LKW übernachte. Er könne jedoch für die glaubhaft gemachten Kosten für Toilettenbenutzung, Duschen, Stromverbrauch, etc. einen Betrag von 10 DM pro Übernachtung als Werbungskosten pro Übernachtung abziehen (Streitjahre 1998 und 1999).

Praxishinweise:
Soweit Berufskraftfahrer zwar in der Kabine des LKW unentgeltlich übernachten, ihnen jedoch Kosten für Toilettenbenutzung, Duschen, etc. entstehen, können nach unserer Rechtsauffassung entsprechend dem oben genannten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz pro Übernachtung die hierfür angefallenen Kosten mit einem geschätzten Betrag von zirka 5 EUR als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Übernachtungskosten können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (siehe dazu H 9.7 LStR 2008, Stichwort: Übernachtungskosten).

Quelle: BDL FACHRUNDSCHREIBEN Nr.: 08/2009