MG Unter­nehmens­beratung

Schulungen, Bürodienstleistungen

Doppelte Haushaltsführung

Der BFH schafft Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer


Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zum eigenen Haupthaushalt am Ort seines Lebensmittelpunktes einen zweiten Haushalt am Ort oder in der Nähe des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einrichtet, um von dort seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die Niederlassung seines Arbeitgebers, des mit ihm verbundenen Konzerns oder des
Kunden, dem der Arbeitnehmer unter Umständen arbeitsrechtlich unbefristet zugeordnet wurde.

Bei doppelter Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt:
- 30 Cent je gefahrenen Kilometer für die erste Hinfahrt zum Beschäftigungsort und die Heimfahrt zu ihrer Beendigung bei Einsatz eines Pkws
- 24 EUR Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate je Abwesenheitstag
- 12 EUR Verpflegungspauschale für die An- und Abreisetage je Tag
- 30 Cent je Entfernungskilometer für die wöchentlichen Heimfahrten
- bis maximal 1.000 EUR Unterkunftskosten
- 30 Cent je Entfernungskilometer für die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, die zu höheren Werbungskosten führt. Absetzbar sind: alle mit dem eigenem Pkw ab Verlassen der eigenen Wohnung bis zur Rückkehr gefahrenen km und zwar mit je 30 Cent.

Verpflegungspauschalen wie bei doppelter Haushaltsführung gibt es für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle, die Unterkunftskosten in voller Höhe.

In beiden vorstehenden Fällen können die Ausgaben nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht (steuerfrei) erstattet.
Folgende Fragen wurden durch den BGH geklärt:

1. Wegverlegung des Hausstandes:
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweithaushalt nutzt?
Das Finanzamt versagte für die ersten drei Monate nach Umzug die Verpflegungspauschalen. Der BFH dagegen entschied mit Urteil vom 8.10.2014 (Az. VI R 7/13) zugunsten des Arbeitnehmers. Auch in einem solchen Fall wird die doppelte Haushaltsführung erstmals begründet und ab Umzug beginnt die Dreimonatsfrist.

2. Nähe des Zweithaushaltes zum Beschäftigungsort:
Wann befindet sich der Zweithaushalt in der Nähe des Beschäftigungsortes? Laut BMF-Schreiben kann noch von einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden, wenn die Entfernung vom Zweithaushalt zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung vom Haupthaushalt beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist zugrunde zu legen. Offen bleibt bislang, wie weit der Zweithaushalt höchstens vom
Beschäftigungsort entfernt sein darf. Der BFH stellt eine nachvollziehbare Regel auf: Bei einer Entfernung von 83 km (im Streitfall) und einer Fahrzeit von unter einer Stunde kann es sich in der heutigen Zeit um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit (BFH-Urteil vom 26.6.2014 VI R 59/13) handeln.

3. Keine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte
Kann es eine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte geben? Im Streitfall hatte sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsgebiet eine Zweitwohnung genommen, von der er in der Woche die verschiedenen Kunden aufsuchte. Das Finanzamt hatte diesen Sachverhalt als vergleichbar mit der doppelten Haushaltsführung bewertet.
Dem tritt der BFH entgegen. Ohne erste Tätigkeitsstätte gibt es keine doppelte Haushaltsführung, sondern nur eine Auswärtstätigkeit! Sie beginnt ab Verlassen der Hauptwohnung und endet mit Rückkehr in diese Wohnung. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht auf drei Monate beschränkt, weil der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014; Az. VI R 95/13)
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine