MG Unter­nehmens­beratung

Schulungen, Bürodienstleistungen

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde mit Wirkung ab 01.01.2014 reformiert.


Bei beruflich veranlassten Reisen können zukünftig folgende Aufwendungen steuermindernd angerechnet werden:

1. Fahrtkosten können z. B. bei einem Pkw entweder a. individuell anhand der tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer ermittelt werden (Es sind die Anschaffungskosten, Leasingraten, Benzinbelege, Reparaturrechnungen usw. durch die in einem repräsentativen Zeitraum gefahrenen Kilometer zu teilen.) oder b. pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.

2. Verpflegungspauschalen (geändert) – es gelten folgende Pauschalen: a. bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung 12 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit b. bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung je 12 € für den An- und Abreisetag (ohne Zeiteinschränkung) je 24 € für Zwischentage

3. Tatsächliche Übernachtungskosten

4. Reisenebenkosten (Parkgebühren, Telefongespräche usw.) Die wesentlichsten weiteren Neuerungen sind: Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt:      Im Zusammenhang damit können z. B. Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) angerechnet werden! Vorrangig legt der Arbeitgeber die „erste Tätigkeitsstätte“ fest. Wenn der Arbeitgeber keine bestimmt, gelten Zeitmerkmale.

Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt. Die Arbeitgeber müssen bei beruflich veranlassten Reisen künftig i. d. R. keine Versteuerung des Sachbezugs für die unentgeltliche Verpflegung ihrer Arbeitnehmer durchführen. Stattdessen werden die steuerfreien Verpflegungspauschalen der Arbeitnehmer gekürzt. Darüber hinaus wurden viele weitere Details (z. B. zu Übernachtungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung) neu geregelt.

Tipp: Führen Sie über alle Dienstreisen genaue Aufzeichnungen, damit im Folgejahr die Werbungskosten richtig beantragt werden können. 1. Welche Mahlzeiten (Frühstück, Mittag-, Abendessen) hat der Arbeitgeber bezahlt und wie viele davon? 2. Was mussten Sie als Arbeitnehmer selbst bezahlen bzw. zuzahlen? 3. In welcher tatsächlichen Höhe hat der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen ausbezahlt?

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.