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Denkmalschutz Rechtsstand: 08-2014

Steuerliche Vorteile zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen an Gebäuden


Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen an Gebäuden können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden.
Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus.
Diese Bescheinigung stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde aus, wenn die Baumaßnahmen in Abstimmung mit dieser Behörde durchgeführt wurden.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgestellt
werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z. B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Gefördert werden nur Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen.
Die Anschaffungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung werden nicht gefördert.

Vermietete Objekte
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde und die in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und danach weitere vier Jahre bis zu 7% abgeschrieben werden.

Eigengenutzte Objekte
Bei eigengenutzten Häusern und Wohnungen können Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Weitere Förderungen
Die weiteren Förderungen (z. B. Zuschüsse, verbilligte Darlehen) bei denkmalgeschützten Objekten sind vielfältig.