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Kindergeld ab 2016

Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer


Ab dem Jahr 2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass der Berechtigte und das Kind jeweils durch die Steuer-Identifikationsnummer identifiziert werden.
Da zur Verfahrensweise teilweise unterschiedliche Aussagen in den Medien gemacht wurden, stellen wir Ihnen die Rechtslage gem. der Einzelweisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 5.6.2015 (BStBl I 2015, 511; HI8020437) dar:

1. Das Kindergeld wird in 2016 auch dann weiterhin ausbezahlt, wenn die SteuerIdentifikationsnummern der Familienkasse im Jahr 2016 noch nicht mitgeteilt wurden.

2. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummern zunächst in einem maschinellen Abgleichverfahren mit dem Bundeszentralamt für Steuern ermitteln. Die Teilnahme an dem Abgleichverfahren ist für die Familienkassen jedoch freiwillig.

3. In Fällen, in denen Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummern nicht maschinell ermitteln bzw. ermitteln können, soll die Familienkasse fehlende Angaben bei den Anspruchsberechtigten erfragen.

4. Bei Anträgen auf Kindergeld ab 2016 ist die Angabe der beiden Identifikationsnummern Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags (Neufälle).

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für ca. 86 % aller Kindergeldfälle in Deutschland zuständig ist, teilte mit Pressemitteilung vom 17.11.2015 (https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/Sonstiges/De
tail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI791436) mit, eine Mitteilung der SteuerIdentifikationsnummern durch die anspruchsberechtigte Person sei derzeit nicht notwendig.
Das Kindergeld werde ungehindert ab 2016 ausbezahlt. Fehlende Steue-rIdentifikationsnummern werden im Laufe des Jahres 2016 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich angefordert.

Praxishinweise:
a. Nach unserer Auffassung ist derzeit keine Mitteilung der Steue-rIdentifikationsnummern an die Familienkasse veranlasst.
b. In Fällen, in denen die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern anfordert oder das Mitglied die Mitteilung an die Familienkasse wünscht, sind die Steuer-Identifikationsnummern schriftlich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
c. In Fällen, in denen einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, keine Steuer-Identifikationsnummern zugeteilt wurde, ist die Identität des Kindes nachzuweisen.
Solche Fälle können z. B. auftreten, wenn das Kind im EU-Ausland lebt. Als geeignete Nachweise können Geburtsurkunden und Ausweisdokumente dienen.