MG Unter­nehmens­beratung

Schulungen, Bürodienstleistungen

Kindergeldregelungen zur Zweitausbildung vorteilhaft nutzen!


Ab 2012 besteht für Kinder über 18 und bis zu 25 Jahren bei einer
beruflichenErstausbildung unabhängig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf
Kindergeld.
Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsmaßnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgreich
abgeschlossen wurden.
Wenn junge Menschen zunächst eine herkömmliche Lehre auf Basis des
Berufsausbildungsgesetzes abschließen und anschließend studieren, handelt es sich bei dem Erststudium um eine zweite Berufsausbildung. In diesem Fall führt eine schädliche Erwerbstätigkeit
des Kindes zum Wegfall des
Kindergeldanspruchs, wobei es nicht auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und steuerfreien Einnahmen ankommt.
Erich Nöll, GF des BDL: „Erwerbstätig ist ein Kind, wenn es einer
Beschäftigung nachgeht, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den
Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Dazu gehören neben der
nichtselbständigen Arbeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten, nicht dagegen die Verwaltung des eigenen Vermögens (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder
Kapitalvermögen).
Unschädlich ist eine solche Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, wobei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Wird die
Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden, z.B. auf Vollzeiterwerb, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich,
wenn, berechnet auf den gesamten Berücksichtigungszeitraum im Kalenderjahr,
die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.“
Achtung: Beträgt bei dieser Berechnung die wöchentliche Arbeitszeit mehr
als 20 Stunden, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des
Vollzeiterwerbs. Und weil selbst in einem solchen Fall der Kindergeldanspruch für angebrochene Monate weiterbesteht, empfiehlt Nöll den jungen Menschen, den Vollzeiterwerb möglichst nicht am ersten Tag des Monats zu beginnen und nicht am letzten Tag des Monats zu beenden. Ein Beispiel, bei dem eine unschädliche Ausweitung der
Beschäftigung für zwei Monate auf 40 Stunden je Woche vorliegt verdeutlicht die
Problematik:
Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert
ab Oktober 2012. Gemäß Vertrag ist das Kind ab 1. April 2013 mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den
Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen
Vereinbarung vom 1. August bis zur Kündigung am 30. September 2013 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. November 2013 ist das Kind gemäß
vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufshilfe tätig.
Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche (Tage einer
angebrochenen Woche fallen weg):
1. April bis 31. Juli 2013 (17 Wochen, drei Tage): 20 Std je Woche
1. Aug. bis 30. Sept. 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 40 Std je Woche
1. Nov. bis 31. Dez, 2013 (8Wochen, 5 Tage): 15 Std je Woche
(17 Wochen x 20 Std) + (8 Wochen X 40 Std) + (8 Wochen x 15 Std) : 52
Wochen = 15 Std durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abwandlung:
Würde das Kind auch im November und Dezember 20 Stunden arbeiten und wegen des Vollzeiterwerbs die wöchentliche Arbeitszeit aufs Jahr
gerechnet dann mehr als 20 Stunden betragen, entfiele der Kindergeldanspruch nur
für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs.
In diesem Fall wäre es besser, das Kind würde die Zeit der
Vollzeitarbeit beschränken (z.B. vom 3.8. bis 27.9.), weil der Vollzeiterwerb jeweils nicht den ganzen Monat umfasst, entfiele der Anspruch auf Kindergeld somit auch
dann nicht.