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Lebensversicherung aufgelöst?

Verluste steuerlich geltend machen!


Viele Steuerpflichtige lösen ihre Lebensversicherung bereits in den ersten Jahren nach Abschluss vorzeitig auf. Obwohl dies die teuerste Lösung darstellt, weil der zu erstattende Rückkaufswert regelmäßig die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitet, wird sie dennoch nicht selten von Versicherungsnehmern gewählt.
Zumindest kann man den entstandenen Verlust unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt verrechnet den Verlust auf Antrag mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, für die der Steuerpflichtige Abgeltungsteuer bezahlt hat, so dass er eine anteilige Erstattung erhält. Ein nicht ausgeglichener Verlust kann auf das Folgejahr übertragen werden, um dann mit positiven Kapitalerträgen verrechnet zu werden (vgl. § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz).

Um ein solches Ergebnis erzielen zu können, muss der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP erklären.
Der Erklärung beizufügen sind die von der inländischen Lebensversicherung erstellte Steuerbescheinigung sowie die Steuerbescheinigungen inländischer Banken im Original.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Damit das Finanzamt für den Veranlagungszeitraum 2013 die anteilige Erstattung der Abgeltungsteuer ermitteln kann, muss die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt werden.“