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Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020

Änderungen für 2020


Bis Ende Februar müssen Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherer, Träger von Sozialleistungen und andere meldepflichtige Stellen, die Daten für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermitteln. Ab März können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuerklärungen beginnen.
Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen – unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst. So erhalten Alleinerziehende 2.100 Euro Freibetrag zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro.
Viele waren im letzten Jahr im Homeoffice. Sie können erstmals bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale geltend machen, je 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gibt es keine Homeoffice-Pauschale. Für diese Tage ist die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen.
Wer auswärts tätig war, kann nunmehr eine höhere Verpflegungspauschale absetzen: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause beträgt sie 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro.
Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer. Für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht, können sie, wenn sie in der Lkw-Kabine übernachtet haben, zusätzlich 8 Euro pauschal geltend machen – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernachtung, wenn die Übernachtungkosten selbst getragen wurden.
Genau rechnen müssen Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit waren. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro Lohnersatz erhalten haben. Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steigt ihr persönlicher Steuersatz.
Neue Formulare gibt es auch für Rentner*innen.
Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen wie bisher die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten werden jetzt in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.