MG Unter­nehmens­beratung

Schulungen, Bürodienstleistungen

Zweite Berufsausbildung führt stets zu Werbungskosten

Erstausbildung weiter strittig


Schulabgänger, die im so genannten dualen System erst eine Berufsausbildung
machen und anschließend studieren, haben den Vorteil, dass Aufwendungen im
Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsdienstverhältnis als erster Berufsausbildung
ebenso wie die Kosten des Studiums zu Werbungskosten führen. Fehlen
während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, wird auf Antrag jährlich der
Verlust aufgrund der angefallenen Werbungskosten festgestellt. Dieser Verlust
wird vorgetragen und nach Abschluss des Studiums mit den ersten erzielten
steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet.
Schulabgänger, die unmittelbar nach dem Abitur studieren, können lediglich
Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben
geltend machen. Der Nachteil: Regelmäßig erzielt ein Student während des
Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen und wenn keine Steuern anfallen,
können die verursachten Sonderausgaben auch nicht abgezogen werden und
folglich auch zu keiner Steuerersparnis führen.
Betroffene Studenten können derzeit nur hoffen, dass der Bundesfinanzhof
abschließend entscheiden wird, dass auch in diesen Fällen Werbungskosten
vorliegen (VI R 8/12; VI R 2/13). Um in diese ggf. günstigere Verfahrensweise
einsteigen zu können, bedarf es eines Antrags auf Einkommensteuerveranlagung,
in dem die entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten
(Anlage N – Rückseite) eingetragen werden. Wenn das Finanzamt diese Aufwendungen
zu Sonderausgaben „umqualifiziert“, muss ein Einspruch unter Hinweis
auf die beiden genannten anhängigen Verfahren vor dem BFH eingelegt werden.
Als erste Berufsausbildung gelten deshalb unter anderem die nur zirka neun
Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur knapp vier Wochen
dauernde „Beschleunigte Grundqualifikation“ zum Berufskraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse
CE oder die sechsmonatige Ausbildung Flugbegleiter mit innerbetrieblicher
Prüfung.
Nr. 09 / Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL